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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?

Der Schwellenwert nach § 16 Abs. 1 BGleiG ist ausschließlich maßgeblich für die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Sofern nach § 16 Abs. 3  BGleiG auch keine Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle für ihre Dienststelle zuständig sein kann, weil es keine übergeordnete Dienststelle gibt, und auch nicht - was möglich ist - freiwillig eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, können die Regelungen des 4. Abschnitts des Bundesgleichstellungsgesetzes keine Anwendung finden.

Für die übrigen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes hat der Schwellenwert keine Bedeutung, abgesehen davon, dass eine jeweils dort vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entfällt, wenn es aus den o. g. Gründen keine zuständige Gleichstellungsbeauftragte gibt. Einen Gleichstellungsplan haben daher alle dem Bundesgleichstellungsgesetz unterfallenden Dienststellen zu erstellen.