Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
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§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
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§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
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§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
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§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
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§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
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§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
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§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
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§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
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§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
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§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
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§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
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§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
Der Schwellenwert nach § 16 Abs. 1 BGleiG ist ausschließlich maßgeblich für die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Sofern nach § 16 Abs. 3 BGleiG auch keine Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle für ihre Dienststelle zuständig sein kann, weil es keine übergeordnete Dienststelle gibt, und auch nicht - was möglich ist - freiwillig eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, können die Regelungen des 4. Abschnitts des Bundesgleichstellungsgesetzes keine Anwendung finden.
Für die übrigen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes hat der Schwellenwert keine Bedeutung, abgesehen davon, dass eine jeweils dort vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entfällt, wenn es aus den o. g. Gründen keine zuständige Gleichstellungsbeauftragte gibt. Einen Gleichstellungsplan haben daher alle dem Bundesgleichstellungsgesetz unterfallenden Dienststellen zu erstellen.