Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
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§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
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§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
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§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
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§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
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§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
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§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
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§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
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§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
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§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
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§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
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§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
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§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
a) Soweit Fortbildungselemente enthalten sind, richtet sich bezüglich dieser Fortbildungsanteile der Anspruch der Gleichstellungsbeauftragten nach § 10 Abs. 5 BGleiG. Im Hinblick darauf, dass nur eine gut qualifizierte Amtsinhaberin auch in der Lage ist, ihr Amt sachgerecht und kompetent auszuüben, gehört die Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten zu den mit dem Amt verbundenen Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 3 BGleiG.
Angesichts dieser Bedeutung der Fortbildung für die Amtsausübung begründet § 10 Abs. 5 BGleiG die Verpflichtung der Dienststelle, der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterin Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. Die daraus resultierenden Kosten gehören somit grundsätzlich zu den mit dem Amt verbundenen Kosten, die die Dienststelle analog § 18 Abs. 3 BGleiG zu übernehmen hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte Art und Umfang dieser Fortbildung eigenständig festlegen kann. Denn die Fortbildung gehört nicht zu den originären Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.
Vielmehr liegt der Umfang der einzuräumenden Gelegenheiten für Fortbildungen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Ermessen der Dienststelle. Diese muss berücksichtigen, dass § 10 BGleiG - anders als § 46 BPersVG - keine Beschränkung auf Fortbildungen beinhaltet, die für die Wahrnehmung der Tätigkeit erforderlich sind. Es werden auch sachbezogene Fortbildungen erfasst, die sich (auch) an Gleichstellungsbeauftragte richten und sie bei ihrer Amtsausübung unterstützen. Die Dienststelle muss berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung der Rechte aus § 10 Abs. 5 BGleiG angesichts der Bedeutung der Fortbildung für die Qualität der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten zugleich eine unzulässige Behinderung ihrer Amtsausübung nach § 18 Abs. 5 BGleiG darstellen kann.
Selbstverständlich gilt auch für Fortbildungen der Gleichstellungsbeauftragten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Dienststelle ist ggf. berechtigt, die Bewilligung einer bestimmten Schulung abzulehnen und auf ein inhaltsgleiches, zeitlich passendes Angebot eines preisgünstigeren Anbieters zu verweisen.
b) Sofern und soweit das Treffen der Gleichstellungsbeauftragten jedoch keinen Fortbildungscharakter hat, sondern primär oder ausschließlich dem Erfahrungstausch dient, fällt der Besuch der Konferenz unter § 17 Abs. 1 BGleiG (analog). Zwar spricht die Norm nur davon, dass die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Geschäftsbereich zuständig ist. Die Regelung kann vom Sinn und Zweck der Vorschrift her aber auch auf entsprechende Erfahrungsaustauschaktivitäten innerhalb eines Geschäftsbereiches angewendet werden. Denn Hintergrund der Regelung ist, dass Netzwerke und gegenseitige Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten im Interesse der Umsetzung des Gesetzes stehen. Eine Teilnahme gehört somit zur Amtsausübung.