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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?

a) Soweit Fortbildungselemente enthalten sind, richtet sich bezüglich dieser Fortbildungsanteile der Anspruch der Gleichstellungsbeauftragten nach § 10 Abs. 5 BGleiG. Im Hinblick darauf, dass nur eine gut qualifizierte Amtsinhaberin auch in der Lage ist, ihr Amt sachgerecht und kompetent auszuüben, gehört die Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten zu den mit dem Amt verbundenen Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 3 BGleiG.

Angesichts dieser Bedeutung der Fortbildung für die Amtsausübung begründet § 10 Abs. 5 BGleiG die Verpflichtung der Dienststelle, der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterin Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. Die daraus resultierenden Kosten gehören somit grundsätzlich zu den mit dem Amt verbundenen Kosten, die die Dienststelle analog § 18 Abs. 3 BGleiG zu übernehmen hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte Art und Umfang dieser Fortbildung eigenständig festlegen kann. Denn die Fortbildung gehört nicht zu den originären Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.

Vielmehr liegt der Umfang der einzuräumenden Gelegenheiten für Fortbildungen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Ermessen der Dienststelle. Diese muss berücksichtigen, dass § 10 BGleiG - anders als § 46 BPersVG - keine Beschränkung auf Fortbildungen beinhaltet, die für die Wahrnehmung der Tätigkeit erforderlich sind. Es werden auch sachbezogene Fortbildungen erfasst, die sich (auch) an Gleichstellungsbeauftragte richten und sie bei ihrer Amtsausübung unterstützen. Die Dienststelle muss berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung der Rechte aus § 10 Abs. 5 BGleiG angesichts der Bedeutung der Fortbildung für die Qualität der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten zugleich eine unzulässige Behinderung ihrer Amtsausübung nach § 18 Abs. 5 BGleiG darstellen kann.

Selbstverständlich gilt auch für Fortbildungen der Gleichstellungsbeauftragten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Dienststelle ist ggf. berechtigt, die Bewilligung einer bestimmten Schulung abzulehnen und auf ein inhaltsgleiches, zeitlich passendes Angebot eines preisgünstigeren Anbieters zu verweisen.

b) Sofern und soweit das Treffen der Gleichstellungsbeauftragten jedoch keinen Fortbildungscharakter hat, sondern primär oder ausschließlich dem Erfahrungstausch dient, fällt der Besuch der Konferenz unter § 17 Abs. 1 BGleiG (analog). Zwar spricht die Norm nur davon, dass die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Geschäftsbereich zuständig ist. Die Regelung kann vom Sinn und Zweck der Vorschrift her aber auch auf entsprechende Erfahrungsaustauschaktivitäten innerhalb eines Geschäftsbereiches angewendet werden. Denn Hintergrund der Regelung ist, dass Netzwerke und gegenseitige Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten im Interesse der Umsetzung des Gesetzes stehen. Eine Teilnahme gehört somit zur Amtsausübung.