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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?

Der Begriff der gleichen Eignung in § 8 S. 1 BGleiG verweist auf die zur Auswahl nach Leistungsprinzip allgemein anerkannte Rechtsauffassung. Danach liegt eine die Auswahl nach dem Leistungsprinzip angemessenen ausschöpfende Eignungsgleichheit von Bewerbungen vor, wenn sich in der Qualifikation keine Unterschiede von Gewicht ergeben. Voraussetzung für das Fehlen eines Qualifikationsgleichstandes ist damit das Vorhandensein von Unterschieden in der Qualifikation, die mehr als nur geringfügig sind (näheres dazu vgl. von Roetteken, Kommentar zum BGleiG, § 8 Rdn 71ff.).
Die Anwendbarkeit des § 8 BGleiG wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ebenfalls vom Vorliegen einer nicht nur im Wesentlichen gleichen Qualifikation abhängig gemacht. Es ist zutreffend, dass bei Auswahlgesprächen erst nach dem Gespräch unter Berücksichtigung dessen Ergebnisses abschließend festgestellt werden kann, inwieweit insgesamt eine gleiche Eignung bzw. Qualifikation gegeben ist.