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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?

Dies ist zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGleiG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass zu Vorstellungsgesprächen ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen sind, wenn sie die in der Ausschreibung vorgeschriebenen Qualifikationen aufweisen und Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen. Die Vorschrift geht also von einer Vorauswahl anhand der vorgeschriebenen Qualifikation aus. Wie dies im Einzelfall in den Dienststellen gehandhabt wird, hängt auch von internen Geflogenheiten ab.
Zur Auslegung der Norm sollte allerdings die Zielrichtung der Erhöhung des Frauenanteils herangezogen werden. Die Norm trifft Vorkehrungen, um die Chancengleichheit von Frauen im Bereich der weichenstellenden Vorentscheidungen in einem Auswahlverfahren zu wahren und um für eine angemessene Repräsentanz von Frauen in Auswahlgesprächen zu sorgen, wenn Unterrepräsentanz in dem betroffenen Bereich besteht.

Ein Verstoß gegen das Gebot des § 7 BGleiG liegt dementsprechend nicht vor, wenn keine Unterrepräsentanz vorliegt bzw. wenn alle Bewerber und Bewerberinnen eingeladen werden und die zugleich eingeladenen Männer zahlenmäßig überwiegen. Voraussetzung für die Einladung von Bewerberinnen zur Wahrung des Paritätsgebotes ist, dass diese die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Auf den Grad der Erfüllung in der Ausschreibung vorgegebenen Qualifikation kommt es im Rahmen von Abs. 1 grundsätzlich nicht an.

Ziel der Regelung ist, dass Frauen, die das in der Ausschreibung verlangte Anforderungsprofil erfüllen, im Zweifel tatsächlich die zusätzliche Chance erhalten, an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen. Eine nicht akzeptable Zurückdrängung des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 GG kann darin m. E. nicht gesehen werden, da die einzuladenden Bewerberinnen die Qualifikationsanforderungen erfüllen müssen und ein besonders positiver Eindruck im Bewerbungsgespräch nur dann zu einer Einstellung nach § 8 BGleiG führen kann, wenn gleiche Eignung vorliegt. Zum Teil täuscht die Einschätzung des Grades der Eignung nur auf Grund der schriftlichen Unterlagen.

Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird bei der Anwendung der Vorschrift wie folgt verfahren: Die Frage der Anwendung des § 7 Abs. 1 BGleiG stellt sich hier nur bei externen Ausschreibungen. Hier wird anhand des Anforderungsprofils im Ausschreibungstext das Qualifikationserfordernis bestimmt (z.B. erforderlicher beruflicher Abschluss, ggf. bestimmte berufliche Erfahrungen und Kenntnisse). Die Frage, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber diese Anforderungen erfüllen, wird grundsätzlich unabhängig vom Geschlechterverhältnis in dem betroffenen Bereich entschieden. Lediglich in einem Bereich, in denen Frauen extrem unterrepräsentiert sind (Fahrbereitschaft), wurden in der Vergangenheit auch zwei Bewerberinnen zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen, obwohl sie nur über eine nur im weitesten Sinne gleiche Qualifikation verfügten.
Bei internen Ausschreibungen werden im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend alle Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen, es sei denn, sie erfüllen nicht die rein formalen Kriterien. § 7 BGleiG kommt insofern mangels einer Vorauswahl bei internen Ausschreibungen nicht zur Anwendung.