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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?

Gemäß § 6 Abs. 1 BGleiG darf eine Dienststelle einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben. Für die (zuständige) Gleichstellungsbeauftragte ergibt sich ein umfassendes Mitwirkungsrecht im Ausschreibungsverfahren aus § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 BGleiG. Daneben könnte sich ein allgemeines Recht aus § 19 Abs. 1 S.1 BGleiG, den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes in der Dienststelle zu fördern, ergeben.

Nach dieser Norm soll die Gleichstellungsbeauftragte als unabhängige Stelle innerhalb der Dienststelle ihre Auffassung von der richtigen Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes entwickeln und die Dienststellenleitung entsprechend unterstützen. Adressatin solcher Maßnahmen kann aber nur die jeweilige Dienststellenleitung sein.

Da im vorliegenden Fall die fehlerhafte Ausschreibung jedoch von einer anderen Dienststelle kommt, besteht für die Gleichstellungsbeauftragte kein Mitwirkungsrecht. Sie könnte allenfalls informell ihre Dienststelle und kollegialiter die Gleichstellungsbeauftragte der betroffenen Dienststelle auf dieses Manko allgemein hinweisen. Weitergehende Rechte hat sie nicht. Sofern sich Arbeitnehmerinnen von der Ausschreibung diskriminiert fühlen, stehen ihnen ggf. individualrechtliche Ansprüche zu.