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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?

Gemäß § 1 Abs. 2 BGleiG sollen Rechtsvorschriften und der dienstliche Schriftverkehr die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Die in Frage stehende Satzung fällt in den Anwendungsbereich, da es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes bzw. einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft handelt. Nach der Sollvorschrift sind bestehende Rechtsvorschriften neu zu fassen, um auf diese Weise dem Auftrag des Gesetzes gerecht zu werden. Nur aus besonderen Gründen darf ausnahmsweise davon abgesehen werden, dem Gebot nicht zu entsprechen. Zur Beurteilung, ob solche Gründe im vorliegenden Einzelfall vorliegen, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht in der Lage und auch nicht berufen.

Die Vorschrift gilt nicht nur für Satzungsnormen, die Auswirkungen auf die interne Verwaltung haben, sondern auch für Normen, in denen die Beziehungen der Körperschaft zu ihren Mitgliedern, Versicherten sowie in Angelegenheiten der Selbstverwaltung geregelt werden. Die Grundlage der Vorschrift ist der Gedanke des Art. 3 Abs. 2 GG, wonach die Gleichstellung der Geschlechter (in allen gesellschaftlichen Bereichen) vom Staat aktiv gefördert werden soll.

Sie richtet sich zunächst an die mit der Erstellung der Norm betrauten Stellen, die dafür Sorge tragen müssen, Vorschläge für künftige Regelungen so abzufassen, dass sie geschlechtersensibel formuliert sind. Beim Erlass von Satzungen durch nachgeordnete Dienststellen wäre daher im Wege der Aufsicht sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Die ggf. erforderliche Genehmigung der Satzung müsste u. U. versagt werden (so auch v. Roetteken, Kommentar zum BGleiG, § 1 Rdn. 65).