Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
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§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
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§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
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§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
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§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
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§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
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§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
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§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
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§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
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§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
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§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
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§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
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§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
Gemäß § 1 Abs. 2 BGleiG sollen Rechtsvorschriften und der dienstliche Schriftverkehr die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Die in Frage stehende Satzung fällt in den Anwendungsbereich, da es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes bzw. einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft handelt. Nach der Sollvorschrift sind bestehende Rechtsvorschriften neu zu fassen, um auf diese Weise dem Auftrag des Gesetzes gerecht zu werden. Nur aus besonderen Gründen darf ausnahmsweise davon abgesehen werden, dem Gebot nicht zu entsprechen. Zur Beurteilung, ob solche Gründe im vorliegenden Einzelfall vorliegen, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht in der Lage und auch nicht berufen.
Die Vorschrift gilt nicht nur für Satzungsnormen, die Auswirkungen auf die interne Verwaltung haben, sondern auch für Normen, in denen die Beziehungen der Körperschaft zu ihren Mitgliedern, Versicherten sowie in Angelegenheiten der Selbstverwaltung geregelt werden. Die Grundlage der Vorschrift ist der Gedanke des Art. 3 Abs. 2 GG, wonach die Gleichstellung der Geschlechter (in allen gesellschaftlichen Bereichen) vom Staat aktiv gefördert werden soll.
Sie richtet sich zunächst an die mit der Erstellung der Norm betrauten Stellen, die dafür Sorge tragen müssen, Vorschläge für künftige Regelungen so abzufassen, dass sie geschlechtersensibel formuliert sind. Beim Erlass von Satzungen durch nachgeordnete Dienststellen wäre daher im Wege der Aufsicht sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Die ggf. erforderliche Genehmigung der Satzung müsste u. U. versagt werden (so auch v. Roetteken, Kommentar zum BGleiG, § 1 Rdn. 65).