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Fr 01.01.2010

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Zur Verbesserung der Beratung im Vorfeld einer möglichen medizinischen Indikation tritt am 1. Januar 2010 das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in Kraft.

Erfahren Eltern durch eine vorgeburtliche Untersuchung von der Erkrankung oder Behinderung ihres werdenden Kindes, so geraten sie häufig in schwere seelische Konflikte. Von vielen betroffenen Frauen und Ärzten und Ärztinnen wurde in dieser Situation die Beratung als verbesserungsbedürftig angesehen.

Auch in Fällen, in denen die Lebens- oder Gesundheitsgefahr ihre Ursache nicht in einer Schädigung des werdenden Kindes hat, soll den Schwangeren eine verbesserte Beratung eröffnet werden.

Das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes regelt nun die Anforderungen an eine umfassende ärztliche Aufklärung, Beratung und Begleitung der Schwangeren im Vorfeld einer eventuell zu stellenden medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch. Die neue Regelung sieht unter anderem die ärztliche Verpflichtung vor, im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen und ggf. Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden zu vermitteln.

Zwischen Eröffnung des (pränatalen) Befundes und Indikationsstellung ist die Einhaltung einer dreitägen Bedenkzeit zu beachten.

Ziel dieser Regelungen ist es, die Konsequenzen der im Raum stehenden Behinderung des Kindes von allen Seiten zu beleuchten und die Schwangere darin zu unterstützen, sich über die zukünftigen Lebensverhältnisse in Ruhe und mit fachlicher Unterstützung klar zu werden.

Das neue Gesetz trägt dazu bei, dass eine fundierte Einschätzung nach Überwindung der ersten Schocksituation getroffen werden kann. Es soll der Schwangeren in ihrer Konfliktsituation und den Ärztinnen und Ärzten bei Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation helfen.

Die Umsetzung des Gesetzes wird vom Institut für Geschichte und Ethik der Medizin der Universität Köln wissenschaftlich begleitet.


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