Inhalt

Fragen und Antworten zum Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes

Stand: 02.01.10

 

Wie steht die Bundesregierung zur Frage der Arbeitsvermittlung in die Prostitution?

Prostitution ist kein Beruf wie jeder andere und darf rechtlich nicht als zumutbare Option zur Sicherung des Lebensunterhalts gelten.

Entgegen anders lautender Veröffentlichungen vermittelt die Bundesagentur für Arbeit daher keine Stellenangebote in der Prostitution. In der Praxis bedeutet dies, dass Stellen- und Bewerberangebote aus dem Bereich der Prostitution von den Agenturen für Arbeit nicht angenommen werden. Entsprechende Angebote, die in das Arbeitsmarktportal des Virtuellen Arbeitsmarktes im Internet im Rahmen der Selbstbeschreibung eingegeben werden, werden gelöscht. So wird sichergestellt, dass Arbeitslose nicht ungewollt mit Stellenangeboten aus diesem Bereich konfrontiert werden. Damit stellt sich auch die Frage nach leistungsrechtlichen Konsequenzen nicht, wenn die Angebote abgelehnt werden. Berichte, wonach Frauen, die Stellenangebote aus dem Bereich der Prostitution ablehnen, mit dem Verlust ihrer ALG I- oder ALG II-Ansprüche rechnen müssten, sind daher unzutreffend.

Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit durch interne Weisungen sichergestellt, dass bei Prostituierten, die diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wollen, stets ohne weitere Prüfung ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe im Sinne des § 144 Abs.1 SGB III anzuerkennen ist. Leistungsrechtliche Konsequenzen können auch in diesem Fall nicht eintreten. Das Gleiche gilt durch interne Weisungen der Bundesagentur für Arbeit auch für den Bereich des SGB II.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die gegenwärtige Praxis der Bundesagentur für Arbeit durch das geltende Recht gedeckt. Die Bundesregierung wird jedoch weiterhin prüfen, ob die Arbeitsvermittlung in Beschäftigungen im Bereich der Prostitution weiterhin zuverlässig ausgeschlossen bleibt.