Fragen und Antworten zum Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes
Stand: 02.01.10
Bedarf es weiterer Strafrechtsänderungen?
Der Bericht der Bundesregierung zeigt weiteren Handlungsbedarf im Bereich des Strafrechts zu folgenden Punkten auf:
- Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Bundesregierung die Opfer von Zwangsprostitution mit den Möglichkeiten des Strafrechts noch besser schützen und die Strafbarkeit der Freier von Zwangsprostituierten regeln wird. So sollen diejenigen, die sich sexuelle Dienste von Menschenhandelsopfern oder Zwangsprostituierten kaufen, obwohl sie deren Zwangslage erkennen, hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Bestraft werden soll also das Ausnutzen einer Zwangslage zum sexuellen Missbrauch von Zwangsprostituierten. Hierfür gibt es im deutschen Strafrecht bislang keine hinreichende Grundlage. Ein Formulierungsvorschlag des Bundesrats liegt bereits vor. Daneben werden von den Strafrechtsexperten, z.B. auch im Gutachten von Prof. Renzikowski, verschiedene Lösungsansätze diskutiert. Die Bundesregierung wird die verschiedenen Ansätze prüfen und eine angemessene Lösung für die Strafbarkeit von Freier der Zwangsprostituierten finden.
- Auch im Bereich der Minderjährigenprostitution sieht die Bundesregierung noch Regelungsbedarf. Die Bundesregierung hat hierzu bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem bisher bestehende Lücken im strafrechtlichen Schutz von Minderjährigen geschlossen und die Voraussetzungen für eine konsequente strafrechtliche Verfolgung der Täter im Bereich der Minderjährigenprostitution verbessert werden. Dabei handelt sich um den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (Bundestagsdrucksache 16/3439). Das Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr in Kraft treten. Der Entwurf setzt Vorgaben der Europäischen Union um. Zugleich ist damit die wichtige Forderung nach einer Anhebung der Schutzaltersgrenze des § 182 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB von 16 auf 18 Jahre abgedeckt. Die Vorschrift verbietet sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage.
- Der Koalitionsvertrag sieht ebenfalls vor, dass eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts angestrebt wird, mit der Wertungswidersprüche und terminologische Unklarheiten beseitigt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung auch prüfen, ob die Strafdrohungen für die verschiedenen Tatbestandsvarianten im Bereich der Ausbeutung von Prostituierten und der Zuhälterei im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Möglicherweise wird dabei auch das bisher im Verhältnis zur Zuhälterei niedrigere Strafmaß für die ausbeuterische Vermietung von Räumen zum Zweck der Prostitution an das Strafmaß für die anderen Formen der Ausbeutung und Zuhälterei angepasst, da alle Formen der Ausbeutung, denen sich die Prostituierten nicht entziehen können, gleichermaßen strafwürdig sind.