Mi 09.02.2011
Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt auch für die mittelbare Bundesverwaltung. Dazu gehören auch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Bundesagentur für Arbeit und Sozialversicherungsträger. Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes anwenden.
Das Bundesgleichstellungsgesetz beinhaltet unter anderem
Die Erfahrungsberichte der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Vergleich der Situation von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung sind wichtige Kontrollinstrumente. Die Berichte heben insbesondere auch vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen in der Bundesverwaltung als nachahmenswerte Beispiele hervor.
Das Bundesgleichstellungsgesetz für die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes ist am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten. Es war als Artikel 1 wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern.