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Mi 09.02.2011

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz)

Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt auch für die mittelbare Bundesverwaltung. Dazu gehören auch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Bundesagentur für Arbeit und Sozialversicherungsträger. Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes anwenden.

Das Bundesgleichstellungsgesetz beinhaltet unter anderem

  • einen auf die Bundesverwaltung in Privatrechtsform erweiterten und vertraglich auch auf zu privatisierende Bundesunternehmen und institutionelle Leistungsempfänger des Bundes auszudehnenden Anwendungsbereich,
  • die einzelfallbezogene Quote,
  • umfangreiche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten,
  • das explizite und konkretisierte Verbot auch mittelbarer Diskriminierung,
  • Vorgaben für effektivere Gleichstellungspläne auch in Zeiten von Personal- und Stellenabbau sowie
  • verbesserte Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.

Die Erfahrungsberichte der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Vergleich der Situation von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung sind wichtige Kontrollinstrumente. Die Berichte heben insbesondere auch vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen in der Bundesverwaltung als nachahmenswerte Beispiele hervor.

Das Bundesgleichstellungsgesetz für die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes ist am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten. Es war als Artikel 1 wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern.