Di 10.01.2012
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
Außerdem erhält Kindergeld für sich selbst, wer
Hinweis: Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.
Der Kinderzuschlag ist eine wichtige Familienleistung des Bundes. Er hilft gezielt Familien im Niedrigeinkommensbereich, macht sie unabhängig von Leistungen der Grundsicherung und bekämpft Kinderarmut.
Der Kinderzuschlag ist für die Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken (Bemessungsgrenze), jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Zusammen mit dem Kindergeld und dem etwaigen anteiligen Wohngeldanspruch deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, im Ergebnis nur zu 50 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf.
Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Zum Kindeseinkommen zählen auch Unterhaltszahlungen und der dem Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss.
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.
Darüber hinaus haben Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld seit dem 1. Januar 2011 für alle ihre im Haushalt lebenden Kinder einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Diese beinhalten
Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind die Länder. Die Leistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen.
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.
Im Zusammenhang mit den Änderungen zum Kinderzuschlag wurden von Bundestag und Bundesrat auch Verbesserungen beim Wohngeld beschlossen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind.