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Di 10.01.2012

Bundeskindergeldgesetz / Kinderzuschlag

Kindergeld

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

  1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches der Sozialgesetzbuch ist oder
  2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
  4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts hat.

Außerdem erhält Kindergeld für sich selbst, wer

  1. in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
  3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine wichtige Familienleistung des Bundes. Er hilft gezielt Familien im Niedrigeinkommensbereich, macht sie unabhängig von Leistungen der Grundsicherung und bekämpft Kinderarmut.

Der Kinderzuschlag ist für die Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken (Bemessungsgrenze), jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Zusammen mit dem Kindergeld und dem etwaigen anteiligen Wohngeldanspruch deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.

Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.

Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, im Ergebnis nur zu 50 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf.

Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Zum Kindeseinkommen zählen auch Unterhaltszahlungen und der dem Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss.

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

Darüber hinaus haben Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld seit dem 1. Januar 2011 für alle ihre im Haushalt lebenden Kinder einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Diese beinhalten

  • Eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
  • Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
  • 100 Euro jährlich für Schulbedarf
  • Zuschuss zu den Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
  • Angemessene Lernförderung
  • Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind die Länder. Die Leistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen.

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

Im Zusammenhang mit den Änderungen zum Kinderzuschlag wurden von Bundestag und Bundesrat auch Verbesserungen beim Wohngeld beschlossen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind.