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Mi 29.08.2012

Heimgesetz

Das Heimgesetz des Bundes dient dem Schutz und der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen. Für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften sind seit der Föderalismusreform 2006 die Länder zuständig, während der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die zivilrechtlichen Regelungen hat. Mit dem Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) am 1. Oktober 2009 löst der Bund die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab.

Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Mit Ausnahme von Thüringen haben inzwischen alle Bundesländer eigene Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimrechts erlassen.

Anwendungsbereich des Heimgesetzes

Das Gesetz gilt für Heime, das heißt für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

Das Heimgesetz wird nicht angewendet, wenn ein Vermieter von Wohnraum nur durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden. Es findet aber dann Anwendung, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

Kurzzeitheime sowie Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege fallen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes, es gelten für sie jedoch nicht sämtliche Vorschriften des Heimgesetzes.

Wichtige Vorschriften des Gesetzes

Zu den wichtigsten Vorschriften des Heimgesetzes gehören:

  • Verpflichtung des Heimes, die Leistungen nach dem anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen
  • Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohnern durch den Heimbeirat; Beteiligung des Heimbeirates an den Vergütungsverhandlungen sowie an den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
  • Festlegung hoher Anforderungen an den Betrieb eines Heimes
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Heimträgers
  • Überwachung durch die Heimaufsicht: wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen, die an- oder unangemeldet erfolgen können
  • Erlass von Anordnungen gegenüber den Trägern bei nicht abgestellten Mängeln
  • Beschäftigungsverbot für die Leitung oder eines Beschäftigten bei fehlender fachlicher Eignung
  • Untersagung des Betriebes eines Heimes unter bestimmten Voraussetzungen
  • Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Medizinischem Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe