Di 19.03.2013
Mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege wird ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung in Deutschland geleistet.
Gegenstand der gesetzlichen Regelungen sind:
Bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 7 Absatz 1 und 2 des Altenpflegegesetzes können die zuständigen Landesbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf Antrag die Dauer der Altenpflegeausbildung verkürzen. Durch die neuen Regelungen in § 7 Altenpflegegesetz wird bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung unter anderem für die in § 7 Absatz 1 und 2 des Altenpflegegesetzes genannten Personengruppen die Möglichkeit einer positiven Verkürzungsentscheidung gestärkt.
Insbesondere ist für die in § 7 Absatz 1 Nr. 2 Altenpflegegesetz aufgeführten Pflegehelfer vorgesehen, dass die Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen ist, wenn die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in einer Pflegeeinrichtung für die Dauer von zwei Jahren einschließlich der Ausbildung beschäftigt war.
Unter Beachtung der hohen Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf sieht das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine verstärkte Verkürzungsmöglichkeit von Altenpflegeumschulungen für lebens- und berufserfahrene Menschen vor, die bereits zwei Jahre Aufgaben im Bereich der Pflege und Betreuung in Pflegeeinrichtungen wahrgenommen haben. Hierdurch sollen insbesondere Frauen nach Erwerbsunterbrechungen mit Interesse an einer Altenpflegeausbildung verbesserte Perspektiven zum Berufseinstieg als Fachkraft in einem wachsenden Beschäftigungsfeld erhalten.
Die Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren beruflichen Weiterbildungen durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter (Änderung des SGB III und II) gilt für Eintritte in die Ausbildung zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger, die zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2016 erfolgen. Bei einer vor dem 1. April 2013 oder nach dem 31. März 2016 begonnenen Maßnahme gilt § 422 SGB III, das heißt die ersten beiden Ausbildungsjahre werden nach bisheriger Rechtslage von der Bundesagentur für Arbeit gefördert, das dritte Jahr ist weiterhin außerhalb der Arbeitsförderung sicherzustellen.