Do 12.01.2012
Das Bundeskinderschutzgesetz baut auf den beiden Säulen Prävention und Intervention auf. Es stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen unserer Kinder engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
Das Gesetz steht für einen aktiven Kinderschutz vor allem durch folgende Regelungsbereiche:
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen und zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
Das Bundesfamilienministerium stärkt mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Hierfür stellt der Bund im Jahr 2012 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 51 Millionen Euro zur Verfügung.
Nach Ablauf des Modellprogramms ist der Bund verpflichtet, sein finanzielles Engagement im Bereich der Frühen Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern über 2015 hinaus dauerhaft in Höhe von 51 Millionen Euro jährlich fortzuführen. Damit trägt der Bund über die Hälfte der Mehrbelastungen, die durch das Bundeskinderschutzgesetz bei den Ländern und Kommunen entstehen.
Die Anwendung von Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist jetzt Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung
Kinder und Jugendliche haben einen eigenen Beratungsanspruch in Not- und Krisensituationen – ohne Kenntnis der Eltern.
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Ehrenamtliche vereinbaren öffentliche und freie Träger vor Ort, für welche Tätigkeiten aufgrund der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen dies nötig ist.
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.