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Fr 23.03.2012

Anderer Dienst im Ausland (ADiA)

Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) bietet Frauen und Männern die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst im Ausland leisten zu können. Der gemeinwohlorientierte Dienst folgt seit mehr als 25 Jahren dem Gedanken der Völkerverständigung und Völkerversöhnung. Im Mittelpunkt der Projekte steht die sozialpraktische Komponente. Der ADiA dauert üblicherweise 12 Monate. Interessierte müssen hierfür ihre Schulpflicht erfüllt haben.

Nach der Aussetzung der Wehrpflicht wird der Andere Dienst im Ausland nach §5 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes durchgeführt. Die Freiwilligen erhalten im ADiA keine Entlohnung. Die Zahlung eines Taschengeldes seitens der Träger ist allerdings möglich und kann bei diesen erfragt werden. Während des ADiA besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Verpflichtungen der Träger

Der Dienst wird auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrags zwischen dem oder der Freiwilligen und dem anerkannten Träger durchgeführt. Der Träger ist verpflichtet, die Freiwilligen für die Dauer des ADiA zu versichern - sowohl über eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Unfallversicherung) als auch eine Auslandskrankenversicherung. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Freiwilligen weiterhin sozial oder privat pflegeversichert sind (gegebenenfalls über eine anwartschaftliche Weiterversicherung). Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Dienstleistenden selbst verantwortlich.

Träger dürfen für den Abschluss eines Einsatzvertrages keine finanziellen mittelbaren oder unmittelbaren Zuwendungen der Freiwilligen verlangen. Die Freiwilligen erhalten für ihre Tätigkeit während des ADiA eine Bescheinigung. Diese wird vom jeweiligen Träger und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ausgestellt.

Wer kann Träger werden?

Als Träger eines Anderen Dienstes im Ausland können juristische Personen (zum Beispiel eingetragene Vereine oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) anerkannt werden, die

  • steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenverordnung dienen,
  • Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
  • ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Vorhaben der Träger beschränkt werden.