Mo 06.08.2012
Wer ein Kind adoptieren möchte, egal ob im Inland oder im Ausland, muss nach dem deutschen Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepartnern kann einer beziehungsweise eine dieses Alter unterschreiten. Er beziehungsweise sie muss jedoch mindestens 21 Jahre alt sein.
Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern sollte jedoch nicht größer als 40 Jahre sein.
Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren. Daneben kann ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin ein Kind des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin adoptieren (Stiefkindadoption). Das gleiche gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das geltende Recht gestattet es ausschließlich Ehegatten, ein Kind gemeinsam zu adoptieren. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht nur die Stiefkindadoption vor, bei der ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners adoptiert. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption im Rahmen der Lebenspartnerschaft dem Kindeswohl entspricht.
In der Regel müssen beide leiblichen Eltern in die Adoption ihres Kindes einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt in die Adoption einwilligen, oder die Einwilligung kann vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist.
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.
Einer Adoption vorgeschaltet ist oft eine angemessene Adoptionspflegezeit, bei der die Erfolgsaussichten des anzustrebenden Eltern-Kind-Verhältnis erprobt werden.