Fragen und Antworten zu den Neuregelungen ab 2011 für Eltern, die bereits Elterngeld beziehen
Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet – also auch bei denjenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.
Die Neuregelungen können möglicherweise dazu führen, dass das bereits bewilligte Elterngeld gekürzt wird oder ganz wegfällt. Zu nennen sind insbesondere die moderate Absenkung der Ersatzrate des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent bei Einkommen über 1.200 Euro und die grundsätzliche Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag.
Wichtig: Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Eltern, die die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben und die zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen, unbedingt die Verlängerung ihrer Elterngeldauszahlung noch im Jahr 2010 schriftlich bei ihrer Elterngeldstelle widerrufen. Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten, sollten sich baldmöglichst mit ihrer Elterngeldstelle in Verbindung setzen.
Bei Fragen können sich Eltern an ihre Elterngeldstelle bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auch an ihren Sozialleistungsträger oder bei Bezug von Kinderzuschlag an ihre Familienkasse wenden. Zusätzlich steht auch das Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung, welches montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 01801/90 70 50 (3,9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/Min aus den Mobilfunknetzen) zu erreichen ist.
- Was passiert, wenn ich bereits Elterngeld beziehe und gleichzeitig Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalte?
- Können sich Nachteile für mich ergeben, wenn ich die Verlängerungsmöglichkeit gewählt habe und ich zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehe?
- Können sich Nachteile für mich ergeben, wenn ich die Verlängerungsmöglichkeit gewählt habe und ich nicht zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehe?
- Ich war vor der Geburt meines Kindes erwerbstätig und beziehe nun Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag: Wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag berücksichtigt?
- Ich beziehe bereits Elterngeld bzw. habe einen Elterngeldbescheid erhalten und hatte vor der Geburt meines Kindes ein Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro. Was muss ich nun beachten?
- Ich habe vor der Geburt meines Kindes Einkünfte erzielt, die nicht im Inland versteuert werden: Muss ich dies der Elterngeldstelle mitteilen?
- Muss ich zum 1. Januar 2011 mit Änderungen bei meiner Elterngeldbewilligung rechnen, wenn ich ein im letzten Kalenderjahr vor der Geburt meines Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von über 250.000 bzw. 500.000 Euro hatte?
Was passiert, wenn ich bereits Elterngeld beziehe und gleichzeitig Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalte?
Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine dieser Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern. Dazu haben Sie von Ihrem Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, ARGE, Jobcenter, bzw. bei Kinderzuschlag die Familienkasse) bereits eine Nachricht erhalten oder Sie werden diese in Kürze erhalten.
