Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes
Stand: 1. Januar 2011
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).
Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.
Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.
- Wer erhält das Elterngeld?
- Wie hoch ist das Elterngeld?
- Gibt es Einkommensgrenzen beim Elterngeld?
- Wie ermittelt man das Elterngeld?
- Werden auch ausländische Einkünfte für die Elterngeldberechnung berücksichtigt?
- Was passiert, wenn durch eine Erkrankung im Jahr vor der Geburt das Einkommen sinkt?
- Werden Einkommensersatzleistungen wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld beim Elterngeld berücksichtigt?
- Was gilt hinsichtlich der Lohnsteuerklassen und steuerlichen Freibeträge?
- Kann man Elterngeld bekommen, wenn man Teilzeit arbeitet?
- Was gilt bei befristeten Verträgen?
- Berücksichtigt das Elterngeld die besondere Situation von Mehrkindfamilien?
- Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
- Wie können Partner die Monate verteilen?
- Was gilt für Alleinerziehende oder in anderen Ausnahmefällen?
- Wie werden das Elterngeld und andere Leistungen aufeinander angerechnet?
- Wie wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag angerechnet?
- Was bedeutet der Elterngeldfreibetrag beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag?
- Werden Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet?
- Was erhalten Selbstständige?
- Was bedeutet es, wenn das Elterngeld als progressionsrelevant bezeichnet wird?
- Was bedeutet es, wenn das Elterngeld als abgabenfrei bezeichnet wird?
- Was gilt bei Mehrlingsgeburten?
- Erhalten Adoptiveltern auch Elterngeld?
- Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?
- Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?
- Wann kann ich einen Antrag auf Elterngeld stellen?
- Wo muss man Elterngeld beantragen?
- Welche Nachweise und Erklärungen sind bei Antragstellung erforderlich?
- Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des Elterngelds mitgeteilt werden?
- Was passiert bei falschen Angaben oder unterbliebenen Änderungsmitteilungen?
- Was ist sonst noch bei der Antragstellung zu beachten?
Was bedeutet der Elterngeldfreibetrag beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag?
Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld anrechnungsfrei und steht den Familien zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.
Beispiel 1: Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 650 Euro hatte und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält ein Elterngeld von 549,25 (erhöhte Ersatzrate von 84,5 Prozent des wegfallenden Nettoverdienstes) ausgezahlt. Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag bleiben hiervon 300 Euro anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.
Beispiel 2: Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 250 Euro hatte (z.B. aus einem Mini-Job) und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro ausgezahlt. Bezieht die Familie nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 250 Euro des Elterngeldes hier anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Verfügung.
