Stand: 1. Januar 2011
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).
Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.
Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.
Bei diesen Leistungen wird das Elterngeld vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen angerechnet. Die Absicherung über die staatlichen Fürsorgeleistungen basiert auf dem Prinzip, dass die Berechtigten für ihren Bedarf zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen. Daher ist das Elterngeld, ebenso wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhalts- und Unterhaltsvorschussleistungen oder das Kindergeld voll als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bedarf der Familie wird weiterhin durch staatliche Leistungen umfassend gesichert. Dem betreuenden Elternteil wird eine Arbeit wegen der Kinderbetreuung nicht zugemutet. Somit ist auch dieser Familie ein Schonraum mit ihrem Neugeborenen gegeben.
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.
Beispiel: Wer vor der Geburt des Kindes 160 Euro netto verdient hat, erhält nach der Geburt diesen Betrag als Elterngeldfreibetrag zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zur Sozialhilfe oder zum Kinderzuschlag.