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Di 04.01.2011

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes

Stand: 1. Januar 2011

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).

Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.

Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

 

Gibt es Einkommensgrenzen beim Elterngeld?

Ja. Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

  • Den Eltern, deren Einkommen laut vorliegendem Steuerbescheid über diesen Grenzen lag, wird das Elterngeld nicht bewilligt.
  • Die Eltern, deren Einkommen laut vorliegendem Steuerbescheid unter diesen Grenzen lag, erhalten ihr Elterngeld nach den allgemeinen Bestimmungen.
  • Den Eltern, bei denen es auf Grund ihres Einkommens ernsthaft möglich ist, dass sie die Einkommensgrenzen überschritten haben, erhalten das Elterngeld vorläufig bis zum endgültigen Nachweis.
  • Alle anderen Eltern, die auf Grund ihres Einkommens nicht annehmen, dass sie die genannten Grenzen überschreiten, erhalten das Elterngeld unter dem Vorbehalt, dass ihr Einkommen z.B. durch eine unvorhergesehene Einnahme doch darüber liegt.

Ansonsten wird die gesamte Summe der positiven Einkünfte aus einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Bemessungszeitraum vor der Geburt als Grundlage für die Elterngeldberechnung berücksichtigt.

Der Höchstsatz des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro pro Monat.

Bei einer Teilzeit während des Elterngeldbezuges ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Als maßgebliches Einkommen vor der Geburt werden höchstens 2.700 Euro angesetzt.