Stand: 1. Januar 2011
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).
Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.
Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.
Ja. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Angewendet wird die Ersatzrate, die für das Einkommen vor der Geburt gilt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.
Bei Höchstverdienern, deren Einkommen auch bei Teilzeitarbeit nicht unter die 2.700-Euro-Grenze fällt, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Denn ein Einkommensersatz ist dann ausgeschlossen. Liegt das Teilzeiteinkommen unterhalb dieser Grenze von 2.700 Euro, wird als Einkommensverlust nur die Differenz zwischen dem Teilzeiteinkommen und 2.700 Euro und nicht zum tatsächlichen Voreinkommen berücksichtigt.
Von dieser Begrenzung des Voreinkommens ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes tatsächlich nicht betroffen, da ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nicht mehr als 2.700 Euro vor der Geburt beträgt. Die Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens vor der Geburt ist sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinträchtigt nicht die mit dem Elterngeld verbundenen Zielsetzungen.