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Di 04.01.2011

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes

Stand: 1. Januar 2011

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).

Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.

Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

 

Was passiert, wenn durch eine Erkrankung im Jahr vor der Geburt das Einkommen sinkt?

Sofern die Antrag stellende Person abhängig beschäftigt ist, erhält sie die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieses Einkommen ist steuerpflichtig und wird bei der Berechnung des Elterngeldes wie jeder andere Lohn berücksichtigt, wirkt also elterngelderhöhend.

Krankengeld wird als steuerfreie Lohnersatzleistung dagegen nicht in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Etwas Besonderes gilt aber für eine Erwerbsminderung aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankungen. In diesem Fall werden die betreffenden Monate bei der Einkommensermittlung vor der Geburt nicht berücksichtigt. Stattdessen wird dann das Einkommen in den davor liegenden Kalendermonaten für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt. Für Nichtselbstständige bedeutet dies, dass im Falle von Krankengeldzahlungen für eine schwangerschaftsbedingten Krankheit die betreffenden Kalendermonate nicht berücksichtigt werden. An ihrer Stelle wird bei der Elterngeldberechnung das Einkommen aus den davor liegenden Monaten zugrunde gelegt.