Inhalt

Di 04.01.2011

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes

Stand: 1. Januar 2011

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).

Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.

Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

 

Werden Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet?

Arbeitnehmerinnen werden in den Mutterschutzfristen dadurch besonders geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf einen Zuschuss des Arbeitgebers haben. Im Regelfall wird ihnen damit das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für an Stelle des Mutterschaftsgeldes gewährte Leistungen, wie etwa die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge bei Beamtinnen.

Diese Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld werden aus demselben Anlass, der Geburt des Kindes, gewährt und gleichen ganz oder teilweise dieselben Einkommenseinbußen aus. Sie können daher nicht nebeneinander gewährt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen und Arbeitgeberzuschuss wird daher taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden.

Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes dient nicht dem Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens und wird deshalb nicht angerechnet.