Stand: 1. Januar 2011
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.).
Aber auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Zur Anrechnung des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag informieren die einzelnen Fragen weiter unten.
Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils: Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.
Elterngeld gibt es für alle Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.). Aber auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Erwerbseinkommen hatten (etwa Hausfrauen, Arbeitslose, Studierende), die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro. Elterngeldberechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.
Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.
von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,
von 1.220 Euro zu 66 Prozent,
zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt.
Ja. Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.
Ansonsten wird die gesamte Summe der positiven Einkünfte aus einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Bemessungszeitraum vor der Geburt als Grundlage für die Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Der Höchstsatz des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro pro Monat.
Bei einer Teilzeit während des Elterngeldbezuges ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Als maßgebliches Einkommen vor der Geburt werden höchstens 2.700 Euro angesetzt.
Das Elterngeld orientiert sich vor allem am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes. Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Erwerbseinkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, einmalige Leistungsprämien) werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Denn insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt beruht es auf Zufall, ob eine solche Einmalzahlung während des Elterngeldbezuges anfällt und dann das Elterngeld mindert.
Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Darüber hinaus wird für die Werbungskosten ein Betrag von 83,33 Euro abgezogen. Denn es ist anzunehmen, dass jemand, der vorübergehend aus dem Beruf aussteigt, diese erwerbsbedingten Aufwendungen in dieser Zeit nicht hat. Der konkrete Abzugsbetrag entspricht einem Zwölftel des im Rahmen der Steuer berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrages für Werbungskosten von 1.000 Euro.
Auf dieses nach diesen Abzügen errechnete "bereinigte Nettoerwerbseinkommen" wird die jeweilige Ersatzrate von 65 bzw. 67 Prozent bzw. bei Geringverdienern bis zu 100 Prozent angewendet und damit das Elterngeld ermittelt.
Mit dem relativ langen Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ist sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder infolge von Wehrdienst oder Zivildienst das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. In diesen Monaten ist das für die Höhe des Elterngelds maßgebliche Einkommen aus Gründen, die unmittelbar mit der Geburt und Betreuung von Kindern zusammenhängen, geringer. Würden sie berücksichtigt, würde das Elterngeld sinken.
Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Paaren wird es so erleichtert, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.
Berücksichtigt wird auch Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz versteuert wird. Dieses Einkommen ist dem im Inland, also in Deutschland, versteuerten Einkommen gleichgestellt und wird daher für die Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt.
Einnahmen, die nicht im Inland, also nicht in Deutschland, versteuert werden oder die inländischen Einnahmen nicht gleichgestellt sind, werden hingegen nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten den Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro.
Sofern die Antrag stellende Person abhängig beschäftigt ist, erhält sie die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieses Einkommen ist steuerpflichtig und wird bei der Berechnung des Elterngeldes wie jeder andere Lohn berücksichtigt, wirkt also elterngelderhöhend.
Krankengeld wird als steuerfreie Lohnersatzleistung dagegen nicht in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Etwas Besonderes gilt aber für eine Erwerbsminderung aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankungen. In diesem Fall werden die betreffenden Monate bei der Einkommensermittlung vor der Geburt nicht berücksichtigt. Stattdessen wird dann das Einkommen in den davor liegenden Kalendermonaten für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt. Für Nichtselbstständige bedeutet dies, dass im Falle von Krankengeldzahlungen für eine schwangerschaftsbedingten Krankheit die betreffenden Kalendermonate nicht berücksichtigt werden. An ihrer Stelle wird bei der Elterngeldberechnung das Einkommen aus den davor liegenden Monaten zugrunde gelegt.
Das Elterngeld soll Einkommenseinbrüche auffangen, die den Familien wegen der Betreuung ihres neugeborenen Kindes entstehen. Grundlage für die Elterngeldberechnung ist daher das Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Sozialversicherungs- oder Transferleistungen können nicht in die Einkommensermittlung einbezogen werden. Dies gilt ebenso für das Kurzarbeitergeld, auch wenn dieses "unverschuldet" auf Grund bestimmter Wirtschaftslagen in Anspruch genommen wird.
Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt. Es ist daher auch von den zu berücksichtigenden Steuerabzügen abhängig. Die Steuerabzüge werden durch die gewählte Steuerklasse und die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge beeinflusst. Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann.
Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch.
Ja. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden ersetzt das Elterngeld das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Angewendet wird die Ersatzrate, die für das Einkommen vor der Geburt gilt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.
Bei Höchstverdienern, deren Einkommen auch bei Teilzeitarbeit nicht unter die 2.700-Euro-Grenze fällt, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Denn ein Einkommensersatz ist dann ausgeschlossen. Liegt das Teilzeiteinkommen unterhalb dieser Grenze von 2.700 Euro, wird als Einkommensverlust nur die Differenz zwischen dem Teilzeiteinkommen und 2.700 Euro und nicht zum tatsächlichen Voreinkommen berücksichtigt.
Von dieser Begrenzung des Voreinkommens ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes tatsächlich nicht betroffen, da ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nicht mehr als 2.700 Euro vor der Geburt beträgt. Die Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens vor der Geburt ist sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinträchtigt nicht die mit dem Elterngeld verbundenen Zielsetzungen.
Bei befristeten Verträgen gelten keine besonderen Regelungen. Endet ein befristeter Vertrag während des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wird das Elterngeld bis zum Ende des bewilligten Zeitraums ganz normal weitergezahlt. Endet ein befristeter Vertrag während des Bemessungszeitraums (in der Regel die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes) für das Elterngeld, werden die Monate nach Ende des Vertrages ggf. als Monate ohne Erwerbseinkommen in die Elterngeldberechnung einbezogen.
Ja, und zwar in mehrfacher Hinsicht:
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen, soweit beide die Mindestbezugszeit von zwei Monaten einhalten. Es kann zum Beispiel:
Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind nur bei dem einen Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Auch hier gilt jedoch für die zwei zusätzlichen Monate, dass diese nur gewährt werden, wenn sich das Einkommen aus einer vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit reduziert.
14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, bei denen dem anderen Elternteil die Übernahme der Betreuung objektiv unmöglich ist - zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung - oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.
Bei Unterhalt, Arbeitslosengeld I und BAFöG wird das Elterngeld nur oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist also anrechnungsfrei.
Bei diesen Leistungen wird das Elterngeld vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen angerechnet. Die Absicherung über die staatlichen Fürsorgeleistungen basiert auf dem Prinzip, dass die Berechtigten für ihren Bedarf zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen. Daher ist das Elterngeld, ebenso wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhalts- und Unterhaltsvorschussleistungen oder das Kindergeld voll als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bedarf der Familie wird weiterhin durch staatliche Leistungen umfassend gesichert. Dem betreuenden Elternteil wird eine Arbeit wegen der Kinderbetreuung nicht zugemutet. Somit ist auch dieser Familie ein Schonraum mit ihrem Neugeborenen gegeben.
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.
Beispiel: Wer vor der Geburt des Kindes 160 Euro netto verdient hat, erhält nach der Geburt diesen Betrag als Elterngeldfreibetrag zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zur Sozialhilfe oder zum Kinderzuschlag.
Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld anrechnungsfrei und steht den Familien zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.
Beispiel 1: Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 650 Euro hatte und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält ein Elterngeld von 549,25 (erhöhte Ersatzrate von 84,5 Prozent des wegfallenden Nettoverdienstes) ausgezahlt. Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag bleiben hiervon 300 Euro anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.
Beispiel 2: Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 250 Euro hatte (z.B. aus einem Mini-Job) und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro ausgezahlt. Bezieht die Familie nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 250 Euro des Elterngeldes hier anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Verfügung.
Arbeitnehmerinnen werden in den Mutterschutzfristen dadurch besonders geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf einen Zuschuss des Arbeitgebers haben. Im Regelfall wird ihnen damit das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für an Stelle des Mutterschaftsgeldes gewährte Leistungen, wie etwa die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge bei Beamtinnen.
Diese Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld werden aus demselben Anlass, der Geburt des Kindes, gewährt und gleichen ganz oder teilweise dieselben Einkommenseinbußen aus. Sie können daher nicht nebeneinander gewährt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen und Arbeitgeberzuschuss wird daher taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden.
Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes dient nicht dem Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens und wird deshalb nicht angerechnet.
Auch Selbstständige erhalten das Elterngeld. Bei ihnen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zum jeweiligen Prozentsatz ersetzt (siehe "Wie hoch ist das Eltnergeld"). Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.
Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids für den letzten abgeschlossen Veranlagungszeitraum gezahlt.
Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbständiger Arbeit anfallen. Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Eine entsprechende Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle (z.B. über die Einstellung einer Aushilfe oder eine veränderte Auftragslage) ist im Regelfall ausreichend.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet. Da die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und des darauf anzuwendenden Steuersatzes erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes möglich ist, kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Es werden keine Beiträge für Sozialversicherungen auf das Elterngeld erhoben. Privat Versicherte zahlen ihre Beiträge selbst weiter.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das sonst zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind.
Ja. Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Während das Elterngeld normalerweise nur in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann, gilt für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme im gleichen Haushalt leben, eine Ausnahme: Für sie kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
Nein. Für Kinder, die auf der Grundlage des SGB VIII in Pflegefamilien leben, übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt. Zu diesem Zweck erhalten die Pflegeeltern laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird. Wie das Elterngeld dienen diese Leistungen nach dem SGB VIII der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der (Pflege-)Eltern und des Kindes. Wie bei anderen gleichartigen Leistungen auch (zum Beispiel Mutterschaftsleistungen) werden diese Leistungen nicht kumulativ mit dem Elterngeld gewährt.
Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um im Arbeitverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung geltend zu machen und das Elterngeld nutzen zu können. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn angemeldet werden. Mit der Elternzeitanmeldung wird auch der besondere Kündigungsschutz ausgelöst. Dieser beginnt jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.
Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Eine Auflistung der zuständigen Stellen finden Sie in der Übersicht der Elterngeldstellen.
Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die Länder. Diese haben die Antragsformulare und die notwendigen Merkblätter für die bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen vorliegen. Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:
Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird und Elterngeld nur gewährt wird, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigt, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.
Es müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die die für die Gewährung des Elterngelds maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen. Soweit die Höhe des Elterngelds bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von der Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommens abhängt, ist entscheidend, ob sich das für diesen Zeitraum erwartete durchschnittliche Erwerbseinkommen ändert.
Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird in jedem Fall anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die erzielten Einnahmen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt.
Sofern sich z.B. im Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ergibt, dass das zu versteuernde Einkommen entgegen der Annahme im Elterngeldantrag bei Elternpaaren mehr als 500.000 Euro (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro) betragen hat, muss dies der Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Das bis dahin vorläufig oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlte Elterngeld wäre dann zurück zu zahlen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kann auch ein Betrug vorliegen. Dann hat sich der Antragsteller strafbar gemacht.
Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Die in dem jeweiligen Antrag festgelegte Entscheidung ist sowohl hinsichtlich des anspruchsberechtigten Elternteils als auch hinsichtlich der gewählten Monate grundsätzlich bindend. Der Antrag auf Elterngeld kann bis zum Ende des Bezugszeitraums jedoch einmalig auch ohne Angabe von Gründen geändert werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen einmal den Antrag zu ändern. Besondere Härtefälle sind insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils bzw. Kindes oder die erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern nach Antragstellung.
Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, muss der Partner den Antrag mitunterschreiben. Damit bringt der Partner sein Einverständnis mit der Aufteilung der Elterngeldmonate, wie sie sich aus dem Antrag ergibt, zum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig eine andere, abweichende Inanspruchnahme von Bezugsmonaten anzeigt oder beantragt.