Do 01.10.2009
Das Heimgesetz dient dem Schutz und der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen. Neben ordnungsrechtlichen Vorschriften enthält es zivilrechtliche Regelungen über die zwischen Heimträger und Heimbewohnerin oder Heimbewohner jeweils zu schließenden Verträge.
Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht durch die Föderalismusreform 2006 neu verteilt worden sind, kann jedes Land für seinen Bereich die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch eigene Regelungen ersetzen. In einigen Ländern ist dies bereits geschehen. Auskunft erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden.
Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig geblieben und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Die Neuregelung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Für alle bis zum 30. September 2009 geschlossenen Heimverträge gilt eine Übergangsvorschrift. Danach sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in seiner bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem neuen Recht.
1. Heimverträge
2. Mitwirkungsmöglichkeit des Heimbeirats
3. Prüfungen durch die Heimaufsicht
4. Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Medizinischem Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe
Sie können hier die aktuelle, nicht-amtliche Fassung des Gesetzes sowie weitere Informationen zum Gesetz abrufen. Die amtliche Fassung eines Gesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt.