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Do 12.07.2012

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Durch die Föderalismusreform 2006 sind die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht neu verteilt worden. Der Bund hat auf dem Gebiet des Heimrechts die Gesetzgebungskompetenz für die zivilrechtlichen Regelungen, während die Bundesländer für  den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig sind.

Der Bund hat die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) weiterentwickelt. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2009 in Kraft und dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe, der in der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen kodifiziert ist.

Anwendbarkeit

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es findet auf Verträge Anwendung, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden wird. Vertragspartner sind der Unternehmer, zum Beispiel eine Pflegeeinrichtung, und der Verbraucher, zum Beispiel ein älterer Mensch mit Pflegebedarf. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen Vorschriften über den Abschluss und die Umsetzung eines Wohn- und Betreuungsvertrages (ehemals "Heimvertrag") mit einem Unternehmer, die die Verbraucher besonders schützen sollen.  

Die Einrichtungsform ist für die Anwendbarkeit des WBVG - im Gegensatz zum Heimgesetz - nicht entscheidend. Die Wohn- und Betreuungsverträge können sich sowohl auf Bewohnerinnen und Bewohner herkömmlicher Pflegeeinrichtungen als auch auf neue Wohnformen, etwa dem "Betreuten Wohnen", beziehen. Es genügt, wenn sich der Unternehmer zum Vorhalten der Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet.

Nicht erfasst wird das reine "Service-Wohnen". Hier geht es ausschließlich um die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen durch den Unternehmer, wie beispielsweise die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen oder Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Aufgrund einer Übergangsvorschrift findet das WBVG seit dem 1. April 2010 auch auf Verträge Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.

Wichtige Vorschriften des Gesetzes

Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören:

  • Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen und Entgelte
  • Schriftlicher Abschluss des Vertrages auf unbestimmte Zeit; Möglichkeit der Befristung, wenn sie den Interessen der Verbraucherin oder des Verbrauchers nicht widerspricht
  • Hohe Anforderungen an den Umfang des Vertragsinhaltes 
  • Angemessene Entgeltzahlung; Zulässigkeit einer Erhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen
  • Pflicht zur Vertragsanpassung durch den Unternehmer bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs; Zulässigkeit von Ausnahmen nur bei gesonderter Vereinbarung
  • Ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers, hingegen eingeschränktes Kündigungsrecht des Unternehmers
  • Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zum Nachteil der Verbraucherin oder des Verbrauchers von den Regelungen des WBVG abweichen 

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