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Do 16.07.2009

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Häufige Fragen und Antworten

Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegende stehen im Mittelpunkt der Reform der Pflegeversicherung. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz greift die bisherigen Erfahrungen mit der Pflegeversicherung auf und geht noch besser auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Personengruppen ein.

Das Bundesministerium für Gesundheit ist für das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zuständig.

Welche grundsätzlichen Änderungen haben sich durch das Pflegeweiterenwicklungsgesetz ergeben?

Bis zum Jahr 2012 werden die ambulanten Sachleistungen, das Pflegegeld sowie die stationären Leistungen schrittweise angehoben. Darüber hinaus sind besondere Leistungsverbesserungen in der ambulanten als auch in der stationären Betreuung für demenzkranke Menschen vorgesehen, Außerdem werden  die Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre auf den Prüfstand gestellt, um sie künftig der Preisentwicklung anpassen zu können.

Wie hoch sind die ambulanten und stationären Sachleisten in den einzelnen Pflegestufen?

Die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen in drei Schritten bis 2012 von bisher 384 Euro auf 450 Euro in der Pflegestufe 1, 921 Euro auf 1.100 Euro in der Pflegestufe 2 und 1.432 Euro auf 1.550 Euro in der Pflegestufe 3.

Im stationären Bereich erhöht sich der Leistungssatz für die Pflegestufe 3 von 1.432 Euro auf 1.550 Euro, in Härtefällen von 1.688 Euro auf 1.918 Euro. Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen 1 und 2 bleiben zunächst unverändert.

Wie hoch ist das Pflegegeld, wenn ich zuhause gepflegt werde und wer erhält das Pflegegeld?

Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige, wenn er zuhause von Angehörigen gepflegt wird. Das Pflegegeld wird bis 2012 stufenweise erhöht. In der Pflegestufe 1 erhöht sich der Betrag von 205 Euro auf 235 Euro, in der Pflegestufe 2 von 410 Euro auf 440 Euro und in der Pflegestufe 3 von 665 Euro auf 700 Euro.

Welche Leistung sieht die Pflegeversicherung bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz vor?

Ab 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf bis zu 1.200 Euro (Grundbetrag) bzw. 2.400 Euro (erhöhter Betrag) jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

Ebenfalls ab 1. Juli 2008 werden gesonderte Angebote für demenziell Erkrankte in Heimen ermöglicht. Dadurch wird die Betreuung von demenziell erkrankten Menschen in Heimen deutlich verbessert.

Gibt es Verbesserungen bei der Kurzzeitpflege und der stationären Pflege?

Die Leistungen bei der Kurzzeitpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die vollstationären Leistungen in der Pflegestufe 3 sowie in der Stufe 3 für Härtefälle.

Gibt es Verbesserungen bei der Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren?

Für Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen wird ein spezieller Anspruch eingeführt.

Bisher haben pflegebedürftige Kinder nur Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (häufig Einrichtungen der Altenpflege). Künftig sollen betroffene Kinder auch in auf ihre Bedürfnisse besser ausgerichteten Einrichtungen betreut werden können. Dies hilft, Versorgungslücken und -engpässe für Kinder zu beseitigen.

Welche Verbesserungen sieht das Gesetz für Personen in Tages- und Nachtpflege vor?

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Darüber hinaus wird der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht.

Sieht das Gesetz Maßnahmen zum Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe vor?

Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben wird von 10 Millionen Euro im Jahr auf 25 Millionen Euro angehoben. Damit stehen zusammen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung (statt bisher 20 Millionen Euro pro Jahr). Mit diesen Mitteln kann zukünftig auch die Selbsthilfe gefördert werden.

Wo finde ich Hilfe an meinem Wohnort?

In den Kommunen werden Pflegestützpunkte aufgebaut. Ähnlich wie in einem Bürgerbüro finden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dort fachkundige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bieten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um den neuen Lebensabschnitt Pflege. Das bedeutet: Im Pflegestützpunkt erarbeitet der Pflegeberater bzw. die Pflegeberaterin auf Wunsch des Ratsuchenden einen Versorgungsplan bezogen auf seine jeweilige persönliche Situation.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegeberatung?

Jeder hat einen individuellen Anspruch auf Pflegeberatung. Dies ist gesetzlich verankert. Die Pflegekassen sind verpflichtet, für ihre pflegebedürftigen Versicherten Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten. Für den Versicherten bedeutet das: ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot, das jeweils auf die Bedürfnisse des einzelnen Hilfebedürftigen zugeschnitten ist.

Kann ich, wenn ein Pflegefall eintritt, von der Arbeit freigestellt werden, welche Möglichkeiten bestehen?

Ab 1. Juli 2008 wurde ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Es gibt zwei verschiedene Freistellungszeiten:

  1. Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann so eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden. Auch in dieser Zeit ist der frei gestellte Arbeitnehmer sozialversichert.
  2. Weiterhin können sich Beschäftige für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit sind diese sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Berücksichtigt die Reform das bürgerschaftliche Engagement?

Ein wichtiger Stützpfeiler bei der Versorgung von Pflegebedürftigen ist das bürgerschaftliche Engagement. Darum werden Selbsthilfe und Ehrenamt in die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten einbezogen. Solche niedrigschwellige Angebote sind zum Beispiel Betreuungsgruppen, eine Tagesbetreuung oder Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Die Kosten der Einrichtungen für die Qualifizierung und den Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen können in den Vergütungsverträgen geltend gemacht werden.


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