Do 16.07.2009
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Häufige Fragen und Antworten
Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegende stehen im Mittelpunkt der Reform der Pflegeversicherung. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz greift die bisherigen Erfahrungen mit der Pflegeversicherung auf und geht noch besser auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Personengruppen ein.
Das Bundesministerium für Gesundheit ist für das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zuständig.
Kann ich, wenn ein Pflegefall eintritt, von der Arbeit freigestellt werden, welche Möglichkeiten bestehen?
Ab 1. Juli 2008 wurde ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Es gibt zwei verschiedene Freistellungszeiten:
- Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann so eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden. Auch in dieser Zeit ist der frei gestellte Arbeitnehmer sozialversichert.
- Weiterhin können sich Beschäftige für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit sind diese sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.