Fr 16.09.2011
Unterstützung für contergangeschädigte Menschen
Am 30. Juni 2009 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde der Weg für die Auszahlung der von der Firma Grünenthal GmbH auf freiwilliger Basis zugesagten Mittel in Höhe von 50 Millionen Euro an contergangeschädigte Menschen frei gemacht.
Der Betrag wird über die Conterganstiftung an die Betroffenen gezahlt. Zusätzlich werden weitere 50 Millionen Euro aus dem bisherigen Kapitalstock der Stiftung unmittelbar an die Betroffenen ausgeschüttet. Damit erhalten die contergangeschädigten Menschen zusätzlich zu den bisherigen monatlichen Stiftungsleistungen insgesamt weitere 100 Millionen Euro direkt. Die Auszahlungen - gestaffelt nach der Schwere der Behinderung - erfolgen als jährliche Sonderzahlungen. Für 2009, 2010 und 2011 wurden die Sonderzahlungen ausgeschüttet. Für die Folgejahre sind die Sonderzahlungen jeweils am 1. März zu veranlassen.
Nach der Verdoppelung der Conterganrenten zum 1. Juli 2008 bedeutet dies für die rund 2.700 Berechtigten eine weitere deutliche Verbesserung ihrer Lebenssituation. Die Betroffenen erhalten die zusätzlichen jährlichen Sonderzahlungen zur freien Verfügung, um die finanziellen Auswirkungen der Spät- und Folgeschäden entsprechend dem individuellen Bedarf zu mildern.
Erhöhung der Conterganrenten seit 1. Juli 2009
Gleichzeitig werden die Conterganrenten in Zukunft automatisch an die gesetzlichen Renten angepasst. Daher erhalten die contergangeschädigten Menschen seit Juli 2009 höhere Conterganrenten. Sie betragen derzeit zwischen 248 Euro und maximal 1116 Euro im Monat.
Wegfall der Ausschlussfrist
Contergangeschädigte Menschen, die ihre Ansprüche bisher gar nicht oder verspätet geltend gemacht haben, also von der Ausschlussfrist des Conterganstiftungsgesetzes betroffen waren, haben aufgrund des 2. Änderungsgesetzes die Möglichkeit, Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für die Zukunft geltend zu machen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die infolge des Wegfalls der Ausschlussfrist Leistungen beanspruchen, müssen sich an die Conterganstiftung für behinderte Menschen e.V. wenden.
