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Mi 01.09.2010

Gesetzliche Regelungen für die Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen

Für die Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowohl zuhause als auch in Heimen gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Dazu gehört das Heimgesetz, welches dem Schutz und der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen dient.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und Heimgesetz

Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht durch die Föderalismusreform 2006 neu verteilt worden sind, kann jedes Land für seinen Bereich die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch eigene Regelungen ersetzen. In einigen Ländern ist dies bereits geschehen. Auskunft erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden.

Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig geblieben und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Die Neuregelung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.

Pflegeversicherung

Am 1. Januar 1995 wurde als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, jeder privat Krankenversicherte besitzt eine entsprechende Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.
Die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten, hängen vom Grad und der Dauer der Hilfebedürftigkeit ab. Die Pflegeversicherung sieht daher verschiedene Pflegestufen vor, die ihrerseits wieder an verschiedene Leistungshöhen gekoppelt sind. Für die Pflegeversicherung ist das Bundesministerium für Gesundheit federführend.