Inhalt

Di 29.06.2010

Altenpflegeausbildung in Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einbezogen

Die bundesgesetzlich normierte Altenpflegeausbildung ist seit dem 1. Januar 2009 neu in die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einbezogen, das heißt dass die hier vorgesehenen Fördermöglichkeiten nunmehr auch den Ausbildenden und Auszubildenden in der Altenpflegeausbildung sowie den Trägern von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung zugute kommen.

Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen.

Durch die Ausweitung auf den Bereich der Altenpflege wird die Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes in die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 SGB III), in die Ausbildungsförderung zugunsten von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Auszubildenden (§§ 240 ff. SGB III) sowie in die Förderung der Einstiegsqualifizierung (§ 235b SGB III) und die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III) einbezogen. Darüber hinaus wird der Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers nunmehr von der Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit umfasst. Dies bedeutet einerseits, dass Ausbildungsuchende als Bewerberinnen bzw. Bewerber registriert werden und andererseits, dass potenzielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildungsvermittlung unterstützt werden.

Zur Unterstützung des Bereiches der Einstiegsqualifizierung in der Altenpflege wurden vier Qualifizierungsbausteine entwickelt und zertifiziert. Sie sind in der Datenbank good-practise des Bundesinstituts für Berufsbildung gespeichert und können für die Anwendung in den Betrieben hier aufgerufen werden.