Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen. Das Betreuungsgeld ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt.
Ab wann kann das Betreuungsgeld bezogen werden? Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus? Kann es im Anschluß an das Elterngeld genommen werden? Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.
Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Dies ist systematisch folgerichtig. Für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigte ist der notwendige Lebensunterhalt der Familie durch die Regelbedarfe, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch umfassend gesichert.
Die Absicherung über diese staatlichen Fürsorgeleistungen basiert auf dem Prinzip, dass die Berechtigten für ihren Lebensunterhalt zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen. Daher ist das den Familien gezahlte Betreuungsgeld, mit dem – anknüpfend an das Elterngeld – deren ökonomische Grundlage gestärkt werden soll, hier als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Anrechnung auf SGB II- und SGB XII-Leistungen spricht auch die Gleichbehandlung mit den anderen vorrangigen Sozialleistungen wie Elterngeld, Kindergeld etc. Neben den dargelegten rechtssystematischen Erwägungen ist die Anrechnung auch vor dem Hintergrund des umfassenden Förderinstrumentariums für Familien im Sozial- und Steuerrecht vertretbar.
Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, werden das Betreuungsgeld wie auch das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Betreuungsgeld und Elterngeld stehen den Familien bis zu dieser Höhe also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.