Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen. Das Betreuungsgeld ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt.
Ab wann kann das Betreuungsgeld bezogen werden? Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus? Kann es im Anschluß an das Elterngeld genommen werden? Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.
Das Betreuungsgeld wird ab 1. August 2013 gezahlt und beträgt zunächst im ersten Jahr 100 Euro monatlich für Kinder im zweiten Lebensjahr und ab dem 1. August 2014 150 Euro monatlich für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr (das heißt auch für Zwillinge im entsprechenden Alter).
Neben der Barauszahlung des Betreuungsgeldes sind besondere Verwendungsoptionen vorgesehen. Betreuungsgeldberechtigte, die sich dafür entscheiden, das Betreuungsgeld für eine zusätzliche private Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen einzusetzen, erhalten einen Bonus in Höhe von 15 Euro im Monat. Mit dieser Regelung wird die besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge und eines Bildungssparens unterstrichen und eine entsprechende Anreizwirkung geschaffen.