Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen. Das Betreuungsgeld ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt.
Ab wann kann das Betreuungsgeld bezogen werden? Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus? Kann es im Anschluß an das Elterngeld genommen werden? Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.
Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Damit wird ein nahtloser Bezug von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gewährleistet. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes.