Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen. Das Betreuungsgeld ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt.
Ab wann kann das Betreuungsgeld bezogen werden? Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus? Kann es im Anschluß an das Elterngeld genommen werden? Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.
Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes an für 22 Lebensmonate bezogen werden. Die Bezugszeit schließt damit an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nahtlos an. Elterngeld und Betreuungsgeld können somit nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – bezogen werden.