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Mi 19.12.2012

Fragen und Antworten zum Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen. Das Betreuungsgeld ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt.

Ab wann kann das Betreuungsgeld bezogen werden? Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus? Kann es im Anschluß an das Elterngeld genommen werden? Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.

Warum wird ein Betreuungsgeld eingeführt?

Das Betreuungsgeld stellt eine neue Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern dar, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in der Familie oder im privaten Umfeld erfüllen. Es eröffnet Eltern einen größeren Gestaltungsspielraum für die familiär organisierte Kinderbetreuung und schafft zugleich Wahlfreiheit bezüglich der Form der Betreuung. Es schließt die verbleibende Lücke in Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Der Rechtsanspruch auf eine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung tritt am 1. August 2013 zeitgleich mit dem Betreuungsgeld in Kraft, denn nur beides zusammen eröffnet den Eltern eine echte Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei der Betreuung ihrer Kinder.

Ist eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Betreuungsgeld wie beim Elterngeld erforderlich?

Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Das Betreuungsgeld knüpft nicht an die Minderung der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile an.

Ab wann kann Betreuungsgeld bezogen werden?

Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes an für 22 Lebensmonate bezogen werden. Die Bezugszeit schließt damit an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nahtlos an. Elterngeld und Betreuungsgeld können somit nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – bezogen werden.

Kann Betreuungsgeld schon vor Beginn des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden?

Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Damit wird ein nahtloser Bezug von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gewährleistet. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes.

Wer wird vom Ausschlusstatbestand erfasst, der vorsieht, dass Betreuungsgeld nicht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird?

Eltern, die für ihr Kind frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Anspruch, nehmen, erhalten kein Betreuungsgeld.

Das Betreuungsgeld kann somit beispielsweise bei Betreuung des Kindes durch die Eltern, in PEKiP-Gruppen, durch die Großeltern und in privater nicht öffentlich geförderter Kindertagesbetreuung bezogen werden.

Ist der vorgesehene Ausschlusstatbestand mit der Verfassung vereinbar?

Der vorgesehene Ausschlusstatbestand ist mit der Verfassung vereinbar. An einer Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im privaten Umfeld erfüllen, fehlt es in Deutschland bislang. Diese Förderlücke, die der Bundesgesetzgeber bereits mit Einfügung von § 16 Absatz 5 SGB VIII heutiger Fassung im Jahre 2008 aufgezeigt hat, soll mit der Einführung eines Betreuungsgeldes geschlossen werden.

Kann ausnahmsweise Betreuungsgeld bezogen werden, obwohl frühkindliche Förderung in Anspruch genommen wird?

In bestimmten Härtefällen (zum Beispiel bei schwerer Krankheit der Eltern) kann ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch bestehen, wenn für das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats frühkindliche Förderung in Anspruch genommen wird.

Ist ein Bezug von Betreuungsgeld beispielsweise parallel zur Eingewöhnung in die öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung möglich?

Im Betreuungsgeldgesetz ist vorgesehen, dass der Anspruch auf Betreuungsgeld erst mit dem Ablauf des Lebensmonats endet, indem beispielsweise die Aufnahme des Kindes in einer öffentlich geförderten Betreuung erfolgt. Mit der Regelung wird eine kurze Eingewöhnungsphase ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand parallel zum Betreuungsgeldbezug ermöglicht.

In welcher Höhe kann das Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden?

Das Betreuungsgeld wird ab 1. August 2013 gezahlt und beträgt zunächst im ersten Jahr 100 Euro monatlich für Kinder im zweiten Lebensjahr und ab dem 1. August 2014 150 Euro monatlich für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr (das heißt auch für Zwillinge im entsprechenden Alter).

 Neben der Barauszahlung des Betreuungsgeldes sind besondere Verwendungsoptionen vorgesehen. Betreuungsgeldberechtigte, die sich dafür entscheiden, das Betreuungsgeld für eine zusätzliche private Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen einzusetzen, erhalten einen Bonus in Höhe von 15 Euro im Monat. Mit dieser Regelung wird die besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge und eines Bildungssparens unterstrichen und eine entsprechende Anreizwirkung geschaffen.

Warum wird das Betreuungsgeld erst ab dem 1. August 2013 gezahlt?

Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde vom 1. Januar 2013 auf den 1. August 2013 verschoben. Damit tritt der Anspruch auf das Betreuungsgeld zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung in Kraft. Nur beides zusammen eröffnet der Eltern in Deutschland Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei der Betreuung ihrer Kleinkinder

Warum wurde die Stichtagsregelung, nach der Betreuungsgeld nur für Geburten nach dem 31.Juli 2012 gezahlt wird, gewählt?

Die Einführung von Gesetzen beziehungsweise die Anwendung neuer Regelungen erfolgt in der Regel zu einem konkreten Stichtag. Gerade bei den Familienleistungen sind die Stichtage meist an das Geburtsdatum des Kindes gebunden, das heißt, das Gesetz gilt erst für Geburten von dem festgelegten Stichtag an. Diese Vorgehensweise ist üblich, dient der Verwaltungspraktikabilität und ist verfassungsrechtlich abgesichert.

Warum wird Betreuungsgeld auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und KiZ angerechnet?

Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Dies ist systematisch folgerichtig. Für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigte ist der notwendige Lebensunterhalt der Familie durch die Regelbedarfe, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch umfassend gesichert.

Die Absicherung über diese staatlichen Fürsorgeleistungen basiert auf dem Prinzip, dass die Berechtigten für ihren Lebensunterhalt zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen. Daher ist das den Familien gezahlte Betreuungsgeld, mit dem – anknüpfend an das Elterngeld – deren ökonomische Grundlage gestärkt werden soll, hier als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Anrechnung auf SGB II- und SGB XII-Leistungen spricht auch die Gleichbehandlung mit den anderen vorrangigen Sozialleistungen wie Elterngeld, Kindergeld etc. Neben den dargelegten rechtssystematischen Erwägungen ist die Anrechnung auch vor dem Hintergrund des umfassenden Förderinstrumentariums für Familien im Sozial- und Steuerrecht vertretbar.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, werden das Betreuungsgeld wie auch das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Betreuungsgeld und Elterngeld stehen den Familien bis zu dieser Höhe also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Welche Behörden werden das Betreuungsgeld auszahlen?

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen  bestimmen, die für die Ausführung des Betreuungsgeldes zuständigen Behörden.

Wie wird sichergestellt, dass die Berechtigten während des Bezugs von Betreuungsgeld beispielsweise keine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung für das Kind in Anspruch nehmen?

Bei Entfallen einer Anspruchsvoraussetzung ist dies den zuständigen Behörden rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


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