Fr 08.02.2013
Das Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot - beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater - betreuen lassen wollen.
Hierfür ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten auch für Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Förderung von jungen Familien. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt und dass eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird.
Das Betreuungsgeld, das bereits in der letzten Legislaturperiode im heutigen § 16 Abs. 5 SGB VIII gesetzlich verankert wurde, dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Es ist so ausgestaltet, dass es den Bedürfnissen der Familien tatsächlich Rechnung trägt. Das Betreuungsgeld schließt ferner die verbleibende Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr.
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern von Kindern, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 gezahlt. Es beträgt im ersten Jahr nach seiner Einführung 100 Euro monatlich für Kinder im zweiten Lebensjahr, ab dem 1. August 2014 dann 150 Euro für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr. Grundsätzlich wird das Betreuungsgeld bar gezahlt.
Geplant sind aber besondere Verwendungsoptionen: Der Emtwurf des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes (BT-Drs. 17/11315) sieht vor, dass das Betreuungsgeld in zusätzliche Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen eingesetzt werden kann. Wer sich für diese Optionen entscheidet, soll einen Bonus von 15 Euro erhalten. Damit soll die besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge und eines Bildungssparens unterstrichen und zugleich eine entsprechende Anreizwirkung geschaffen werden.
Das Betreuungsgeld wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert und schließt damit in seiner gesetzlichen Ausgestaltung und auch zeitlich nahtlos an das Elterngeld an. Es kann grundsätzlich parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Denn es geht darum, die Vielfalt der Familienbetreuungsgestaltung zu stärken und flexible Betreuungsmodelle zu unterstützen.
Im Zusammenwirken mit den übrigen Geld- und Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand wird mit dem Betreuungsgeld eine Leistung geschaffen, die jungen Familien ergänzende Unterstützung anbietet.