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Fr 17.02.2006

6. Ab welchem Einkommen beginnt die neue steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu wirken?

  • Erwerbstätige Alleinerziehende mit ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (kein Minijob) zahlen Steuern ab 7.664 € zu versteuerndem Einkommen (ohne Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten), dies entspricht einem Bruttolohn von rd. 12.300 € im Jahr. Sobald jemand Steuern zahlt, profitiert er oder sie auch von der steuerlichen Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten.
  • Ehepaare zahlen erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von 15.328 €  (ohne Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten) Steuern. Bei zwei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (kein Minijob) entspricht dies einem gemeinsamen Bruttolohn von rd. 21.500 € im Jahr. Bei Alleinverdiener-Ehepaaren entspricht dies einem Bruttolohn von rd. 20.400 € im Jahr
  • Zum Verständnis: Wenn z.B. ein beiderseits erwerbstätiges Ehepaar Kinderbetreuungskosten für ein Kind in Höhe von 1.200 € im Jahr hat (also 800 € absetzbar) so wird es künftig erst ab einem gemeinsamen Bruttolohn von rd. 22.300 € Steuern zu zahlen haben.