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Fr 17.02.2006

5. Können auch Arbeitslose erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten absetzen?

  • In der Regel nicht, da Kinderbetreuungskosten bei Arbeitslosen nicht "erwerbsbedingt" sind. Allerdings ist in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt, dass, wenn die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit unterbrochen wird, auch die während der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können, allerdings längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Monaten.
  • Arbeitslose können jedoch - genauso wie Alleinverdiener-Familien - Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, soweit sie die Kinderbetreuungskosten der 3 bis 6 Jährigen betreffen, und als haushaltsnahe Dienstleistungen, sofern die Kinderbetreuung der übrigen Altersgruppen im eigenen Haushalt stattfindet, steuerlich geltend machen.