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Fr 15.12.2006

4. Wie werden Kinderbetreuungskosten über die neuen Regelungen hinaus berücksichtigt?

  • Nach geltendem Recht wird über den Familienlastenausgleich im Rahmen des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, der insgesamt 2160 € beträgt, auch die eigene Erziehungsleistung der Eltern berücksichtigt. Dies geschieht bei allen Eltern, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Das Kindergeld, das während des Jahres als Steuervergütung gezahlt wird, ersetzt somit den Abzug der Freibeträge für Kinder bei der Lohnsteuerberechnung. Diese Regelung bleibt bestehen - unabhängig von der Erwerbstätigkeit und vom Familienstand.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bis zu 600 Euro für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen sowie jeweils weiterer 600 Euro für die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen für pflegebedürftige Personen und Handwerkerleistungen (insgesamt maximal 1.800 Euro) von der Steuerschuld abzuziehen. Zweiverdienerfamilien oder Eltern, von denen einer erwerbstätig ist und der andere z.B. in Ausbildung, können allerdings über die Werbungskosten bzw. Bertriebsausgaben bzw. über die Sonderausgaben hinaus reine Kinderbetreuungskosten nicht zusätzlich über die haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Betreuungskosten für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren bei Alleinverdiener-Familien und nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden: Diese werden als Sonderausgaben berücksichtigt.