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Fr 15.12.2006

2. Wie ist das Verhältnis zwischen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) und der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für Kinderbetreuung?

  • Grundsätzlich können sowohl Kinderbetreuungskosten als auch haushaltsnahe Dienstleistungen unabhängig voneinander steuerlich berücksichtigt werden.
  • Das gilt aber nicht für Kinderbetreuungskosten, die als wie Werbungskosten bzw. Bertriebsausgaben oder als Sonderausgaben nach der "Zwei-Drittel-Regelung" geltend gemacht werden. Diese Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, wo sie entstehen, nur  wie Werbungskosten bzw. Bertriebsausgaben  oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Zweiverdiener-Haushalte können ebenfalls Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen - allerdings nicht für Kinderbetreuung. Kosten, die für Handwerkerrechnungen, Haushaltshilfen oder Pflege anfallen, werden über § 35 a EStG steuerlich gefördert.
  • Alleinverdiener-Familien und nicht erwerbstätige Alleinerziehende nutzen § 35 a EStG, um Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (auch die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt), Handwerker- und Pflegedienstleistungen in Höhe von jeweils maximal 600 Euro (insgesamt maximal 1.800 Euro) von der Steuerschuld abzuziehen. Dies gilt nicht für die Betreuungskosten für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren: Diese können jedoch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.