Fr 15.12.2006
1. Wer sind die Gewinner der neuen Regelung?
Fast alle steuerpflichtigen Familien, die Kinderbetreuungskosten haben, können ab 1.1.2006 in der Regel deutlich mehr von der Steuer absetzen:
- Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kosten, bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind, wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Ist die/der Alleinerziehende oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten, allerdings im Rahmen der Sonderausgaben.
- Nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist oder keine Erwerbstätigkeit vorliegt, können für ihre Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen - unabhängig davon, wo das Kind betreut wird und unabhängig davon, ob ein Ganztags- oder Halbtagsplatz in Anspruch genommen wird.
- Alle Eltern, deren Kinderbetreuungskosten entweder wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben nach der "Zwei-Drittel-Regelung" berücksichtigt werden, können diese Kosten für die betreffenden Kinder nicht zusätzlich nach § 35a Einkommensteuergesetz geltend machen. Dieses schließt sich gegenseitig aus. Für andere Dienstleistungen im eigenen Haushalt, wie z.B. die Haushaltshilfe, bleibt die Möglichkeit einer Förderung nach § 35a allerdings auch für sie bestehen.
- Für alle Haushalte wwurde im gleichen Zug die Förderung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a verbessert, und zwar durch eine Aufstockung des Höchstbetrages für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie für Haushalte, die Handwerkerdienstleistungen in Anspruch nehmen.
- Nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Alleinverdiener können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt unter verbesserten Bedingungen nach § 35a steuerlich geltend machen - außer für den bereits über die Sonderausgaben abgedeckten Fall der Betreuungskosten für ihre Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren.
