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Di 31.01.2006

Bekämpfung des Menschenhandels auf internationaler Ebene

Da Menschenhandel typischerweise ein grenzüberschreitendes Phänomen ist, kann die Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland nur gelingen, wenn auch auf internationaler Ebene eng in den Bereichen Strafverfolgung und Opferschutz zusammengearbeitet wird.

In den letzten Jahren wurde durch eine Reihe von multinationalen Verträgen bzw. EU-Rechtsinstrumenten die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000.
  • Der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 19. Juli 2002 (2002/629/JI), der zwischenzeitlich in deutsches Recht umgesetzt wurde.
  • Die EU-Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren vom 29. April 2004 (2004/81/EG des Rates) und,
  • die Konvention des Europarates zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel vom 16. Mai 2005 (ETS 197).

Ferner erfolgt die Zusammenarbeit in den Fachgremien der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit für Europa), die sich im Dezember 2003 auf einen Aktionsplan gegen den Menschenhandel verständigte und zurzeit einen Aktionsplan gegen den Kinderhandel ausarbeitet.

Auch in den NATO-Gremien werden Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels erörtert, die insbesondere einen Verhaltenskodex für Mitglieder von Friedenseinsätzen beinhalten.