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Di 10.01.2012

Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Foto von einem Paar Schuhe eines Erwachsenen und einem Paar Gummistiefel eines Kindes. Familienleistung Kinderzuschlag Vergrößerte Ansicht des Bildes öffnet in externem Fenster

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und mit der Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bekämpft werden soll. Viele erwerbstätige Eltern brauchen den Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Mit dem Kinderzuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert. Und dass der Kinderzuschlag wirkt und beliebt ist, zeigt auch die jüngste Evaluation. Laut dieser Umfrage sind mit dem Kinderzuschlag 82 Prozent der Berechtigten zufrieden. Fast genau so viele Befragte (81 Prozent) sprechen von einer verbesserten Einkommenssituation durch den Kinderzuschlag, der derzeit rund 300 000 Kinder und ihre Eltern erreicht. Vor allem aber Familien mit mehreren Kindern profitieren von dieser Leistung.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass

  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,

  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
  • durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. 

Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 1. Januar 2011

Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Empfängern von Kinderzuschlag zukünftig neben der Geldleistung von unverändert maximal 140 Euro auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • den persönlichen Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss)

    und

  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).

Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen. Die Abwicklung aus einer Hand durch die kommunalen Träger sichert eine zielgenaue und bürgernahe Umsetzung vor Ort und gewährleistet eine effiziente Verwaltung ohne bürokratische Hürden.

Wo wird der Kinderzuschlag beantragt?

Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern, etwa bei Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung, zu beantragen.

An wen kann man sich bei Fragen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen wenden?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt. Fragen zu den einzelnen Leistungen werden von den zuständigen Behörden beantwortet. Diese werden derzeit eingerichtet. Auskunft hierzu erteilt die Kommunalverwaltung.

Weitere Details zum Kinderzuschlag und seiner Antragstellung finden sich im Serviceportal "Familien-Wegweiser" des Bundesfamilienministeriums.


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